Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.
Statt dem Versand von Aufmerksamkeiten an unsere Kunden zu Weihnachten unterstützen wir in diesem Jahr mit unserer Spende den Kinderschutzbund in Bargteheide und die Einrichtung „Blauer Elefant„. Wir danken unseren Partnern für die großartige Unterstützung unseres gemeinsamen Engagements und wünschen ein frohes und harmonisches Weihnachtsfest.
Empfehlung der EU-Komission an die Mitgliedsländer zur strafrechtlichen Bewertung von Geldwäsche. Inhalte:– Sanktionen und Verantwortlichkeit juristischer Personen– Straftatbestände der Geldwäsche und kriminelle Tätigkeit– Verheimlichung oder Verschleierung– Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen– Beihilfe, Anstiftung und Versuch zur Geldwäsche– Strafen für natürliche Personen und erschwerende Umstände
Der für das Glücksspiel relevante §50 GwG wurde laut Beschluß des Bundestages vom 13.11.2019 geändert. In Nummer (8) werden die Wörter „Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis“ durch die Wörter „glücksspielrechtliche Aufsicht“ ersetzt. Damit ist für die Anwendbarkeit des GwG unerheblich, ob eine glücksspielrechtliche Erlaubnis vorliegt oder nicht.
Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“. An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun die Nationale Risikoanalyse veröffentlicht. Der Glücksspielsektor wird ab Seite 107 genauer betrachtet und als besonders […]
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