4te EU-Geldwäscherichtlinie

4te EU-Geldwäscherichtlinie: Anwendbarkeit des GwG bei Glücksspiel konkretisiert.

Der für das Glücksspiel relevante §50 GwG wurde laut Beschluß des Bundestages vom 13.11.2019 geändert.

In Nummer (8) werden die Wörter „Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis“ durch die Wörter „glücksspielrechtliche Aufsicht“ ersetzt.

Damit ist für die Anwendbarkeit des GwG unerheblich, ob eine glücksspielrechtliche Erlaubnis vorliegt oder nicht.

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