Nach §5 GwG sind alle Prozesse des Unternehmens auf die Geldwäsche-Risikowahrscheinlichkeit hin zu prüfen. Hierbei ist die Einordnung des Risikos im Verhältnis zur Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit des Eintritts möglicher Schäden durch Geldwäsche für Wettveranstalter sowie bei Bedarf für Wettvermittler der erste und wichtigste Schritt im Präventionssektor. Die dagegenstehende Maßnahmenplanung
reduziert das Risiko und erlaubt eine Beurteilung der vorgenommenen Sicherheitsaspekte.
Wir begleiten Sie gern bei der Einordnung des Risikokataloges in Bezug auf Ihre Prozesse und die zu treffenden Maßnahmen innerhalb eines telefonischen / Remote-Coachings.