Die Wettvermittler und -Veranstalter sind verpflichtet (nach §6 Abs.2 Nr.1 Geldwäschegesetz), interne Grundsätze in Bezug auf die Minimierung der Geldwäscherisiken zu erstellen.
Hierzu ist ein Code of Conduct im Unternehmen mit Nennung der Verhaltensregeln für die Mitarbeiter notwendig. Wir beraten Sie gerne, um eine geeignete Anweisung zu erarbeiten.