Allgemeine Geschäftsbedingungen und Auslagerungsvertrag zwischen dem Verpflichteten nach GWG (auch Besteller, Verpflichteter, Auftraggeber oder Kunde) und dem zu bestellenden Geldwäschebeauftragten (GWB) der GFR-Consult Beratung GmbH, Gunter Fricke, Brookweg 6a, 22941 Jersbek.
Das Angebot dieses Online-Shops richtet sich ausschließlich an gewerblich tätige und lizenzierte Veranstalter von Glücksspielprodukten und deren Vermittler.
In diesem Shop erwerben Sie keine Waren, sondern beantragen unverbindlich den Abschluss eines Vertrages zur Erbringung einer Dienstleistung. Der Vertrag kommt mit Bestätigung durch den GWB zustande. Der Vertragsabschluss mit Glücksspielanbietern (z.B. Vermittler oder Betreiber von Online-Portalen) und Glücksspielveranstaltern (Inhaber der glücksspielrechtlichen Genehmigungen), die den Aufsichtsbehörden nicht vorab angezeigt wurden, ist nicht möglich.
1. Voraussetzungen
Ein Verpflichteter darf interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 GwG sowie die Aufzeichnung und Aufbewahrung nach § 8 GwG durch einen dritten Geldwäschebeauftragten (GWB) durchführen lassen. Dritter ist dabei jeder, der nicht selbst der Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG ist.
Die Voraussetzungen sind eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten, sowie die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dieser Vertrag mit dem Geldwäschebeauftragten ist vor Beginn des Angebotes oder Vermittlung von Glücksspielprodukten abzuschließen.
Mit Klick auf „Jetzt Kaufen“ geben Sie ein verbindliches Kaufangebot und schließen einen fortdauernden Vertrag ab. Sie akzeptieren die AGB, die Datenschutzbestimmungen (insbesondere die nach §11a GwG geltenden Datenschutzbestimmungen), die Widerrufserklärung und den beschriebenen Umfang der Dienstleistung. Die im Angebot angezeigten Produktpreise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
2. Bestimmung des auszulagernden Bereichs des Auftraggebers
Der Bereich der ausgelagerten Pflichten ergibt sich aus der Bestellung im Online-Shop der gfr-consult.de und beschränkt sich auf das Nebenbuch des Glücksspielanbieters. Die Dienstleistung umfasst nicht das Hauptbuch der Finanzbuchhaltung mit Gewinn- und Verlustrechnung und die Kontoführung der Geschäftskonten.
3. Abschluss & Vertragsabschluss
Der Beginn der Bestellung als GWB beginnt mit der Annahme des Kaufangebotes und dem Zahlungseingang bei Online-Bestellung im Online-Shop auf www.gfr-consult.de oder mit der Meldung bei den zuständigen Aufsichtsbehörden, je nachdem welches das frühere Datum war. Die Bestellung bedarf der Annahme der Bestellung durch den GWB ggf. nach Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten (wB) des Bestellers. Der GWB teilt den Aufsichtsbehörden und dem Glücksspielveranstalter den Beginn der Bestellung mit. Eine vorvertragliche Verantwortung des GWB besteht nicht.
4. Ende der Bestellung als GWB
Die Bestellung als GWB endet mit ordentlicher Kündigung der Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende, bei Ende des gebuchten und bezahlten Zeitraumes oder bei Zahlungsverzug. Die Mindestvertragslaufzeit von 6 Monaten bei monatlicher Vertragsabrechnung bzw. 12 Monaten bei jährlicher Vertragsabrechnung bleibt hiervon unberührt. Wir gestehen den Verpflichteten eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu, unabhängig davon, ob Sie gewerblich tätig sind oder nicht.
Die Bestellung endet zudem, wenn der Verpflichtete oder der GWB die gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Insbesondere sei hier die Verpflichtungen des Verpflichteten genannt, Geldwäsche zu verhindern und verdächtige Transaktionen dem GWB und/oder den Behörden zu melden.
Der GWB teilt den Aufsichtsbehörden, dem Glücksspielveranstalter und dem Glücksspielanbieter das Ende der Bestellung mit.
5. Pflichten des Verpflichteten (Hauptpflichten)
a. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Umsetzung der in allen Angelegenheiten der Geldwäschebekämpfung durch den externen Geldwäschebeauftragten angeordneten Maßnahmen auf Basis der jeweils gültigen Fassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GWG) für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.
b. Der Auftraggeber gewährleistet den ungehinderten Zugang zu allen erforderlichen Unterlagen und Zugriffsrecht auf alle relevanten kundenbezogenen Datenbanken.
c. Der Auftraggeber erteilt die Vertretungsbefugnis als Ansprechpartner im Sinne des § 7 Abs. 5 GwG in allen Angelegenheiten der Geldwäschebekämpfung.
d. Der Auftraggeber bestätigt gegenüber dem GWB die Einhaltung der Vorgaben aus der glücksspielrechtlichen Genehmigung, dem GlüStV, den AuA Glücksspiel, den Vorgaben der Regulierungsbehörden und den in der für die Verhinderung von Geldwäsche relevanten Auflagen in Bezug auf Identifizierung, Verarbeitung, Limitierung und Archivierung.
e. Der Auftraggeber überwacht kontinuierlich Einzahlungen, Auszahlungen, Spieleinsätze und Gewinne. Er teilt eigene Erkenntnisse und Verdachtsmomente in Bezug auf Geldwäsche dem GWB umgehend mit. Der Auftraggeber stellt über technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass Verdachtsmomente erkannt und an den GWB eskaliert werden.
f. Der Verpflichtete legt die Beteiligungsverhältnisse gegenüber des GWB offen und stellt auf Anfrage vollständige Unterlagen zur Unternehmensstruktur, zu Beteiligungsverhältnisse und einen HR-Auszug zur Verfügung.
g. Der GWB meldet alle vom Veranstalter oder Vermittler auf Basis der angegebenen Adressen der Bestellung den Aufsichtsbehörden. Der Glücksspielanbieter bestellt den GWB für alle relevanten Adressen von Firmenstandorten oder Wettvermittlungsstellen und zeigt Änderungen umgehend an. Der Betrieb von Standorten ohne Meldung eines GWB oder mit falschen Adressen ist nicht zulässig.
h. Der Verpflichtete stellt bei einem möglichen Vertrieb über Vermittler sicher, dass in betroffenen Standorten ausschließlich Glücksspielangebote angeboten werden, für die der GWB gegenüber den Aufsichtsbehörden gemeldet wurde. Der Vertrieb von Glücksspielprodukten eines Veranstalters in einem Standort, für die der GWB bei den Aufsichtsbehörden nicht gemeldet ist, ist nicht zulässig.
6. Pflichten des GWB (Hauptleistungen)
a. Laufende Kontrolle zur Identifizierung und Beseitigung von Mängeln beim Veranstalter und Vermittler auf Basis der zuvor vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, den Schulungsunterlagen und der GWG Risikoanalyse des Veranstalters. Die Auslagerung beschränkt sich auf das Nebenbuch des Glücksspielanbieters. Die Dienstleistung umfasst nicht das Hauptbuch der Finanzbuchhaltung mit Gewinn- und Verlustrechnung und die Kontoführung der Geschäftskonten.
b. Berücksichtigung von Änderungen der für den Auftraggeber maßgeblichen oder von ihm vorgegebenen Leistungs- und Qualitätsstandards, insbesondere wenn dies auf Grund geänderter gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Rahmenbedingungen notwendig wird.
c. Auskunftserteilung an die zuständigen Behörden
d. Aufbewahrung relevanter Unterlagen.
e. Schutz der Kundendaten vor unbefugtem Umgang durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. Insbesondere sind die Systeme vor unbefugter oder zufälliger Vernichtung, zufälligem Verlust, technischen Fehler, Fälschung, Diebstahl, widerrechtliche Verwendung, unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen und anderen Bearbeitungen zu schützen.
f. Der GWB ist dem Geschäftsgeheimnis des Auftraggebers unterstellt, allerdings nicht gegenüber dem Veranstalter des vom Verpflichteten betriebenen Glücksspiels resp. des Wetthalters.
g. Der GWB meldet Verdachtsfälle bei der FIU im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf Basis der zuvor insbesondere – aber nicht ausschließlich – vom Glücksspielanbieter in strukturierter Form zur Verfügung gestellten Informationen.
7. Stellvertreter
Der bestellende Auftraggeber ist die verantwortliche Person der Leitungsebene für das Risikomanagement und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen, sofern keine andere Person benannt wird.
Diese Person ist der Stellvertreter des GWB und verfügt über die nötige Sachkenntnis oder wird entsprechend geschult. Wünscht der Verpflichtete auch die Auslagerung der Position des Stellvertreters an den Auftragnehmer, so Bedarf dies unserer gesonderten Zustimmung in Form der Bestellung bei den Aufsichtsbehörden.
8. Haftung
Geldwäschevermeidung ist ein Teil der Legalitätspflichten der Geschäftsleitung des Verpflichteten und in diesem Vertrag des Auftraggebers. Der Geldwäschebeauftragte ist nach § 7 Abs.1 Satz 2 GwG für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig; die Verantwortung der Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. Der gegenüber den Aufsichtsbehörden als natürliche Person zu benennende GWB nimmt eine Garantenstellung ein und hat nach § 14 StGB eine besondere Haftungsexposition.
Die Haftung ist auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden und den Fall der groben Fahrlässigkeit respektive der Leichtfertigkeit seitens des GWB begrenzt. Die Schadenshöhe wird nicht über die Höhe möglicherweise verhängter Bußgelder zu Lasten des Verpflichteten festgelegt. Die Haftung für die Geldwäscheprävention ist laut Gesetz nicht auf den GWB übertragbar, diese verbleibt beim Verpflichteten.
Nach § 48 GwG erfolgt die Freistellung nach Bekanntmachung eines Sachverhaltes an den Verpflichteten resp. den Auftraggeber oder einer Meldung an die FIU durch den GWB. Der Verpflichtete erkennt an, dass eine Haftung des GWB als Gesellschaft oder als natürliche Person nur nach Bekanntmachung relevanter Sachverhalte an den GWB abgeleitet werden kann.
9. Vertraulichkeit
Der Verpflichtete und der GWB sind verpflichtet, alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Auslagerung bekannt werden und die nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle Informationen über interne Belange. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Bestellung des GWB eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
Jersbek, den 01.02.2024